Grundsätzlich sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzbar. § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG bestimmt einleitend, dass folgende Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.“
Es gibt aber Ausnahmen dieses Grundsatzes: „Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt;“ aber „die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.“
Und um diese Ausnahmen wird immer wieder heftig gestritten.
Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) geben einen kurzen Überblick, was alles strittig ist, ohne natürlich auch nur ansatzweise einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
- Definition und Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers
In einem Leitsatz führt der Bundesfinanzhof (BFH) das wie folgt aus: Ein ,,häusliches Arbeitszimmer“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient. (BFH 16-10-2002 – XI R 89-00)
Andererseits sind Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen auch nicht als häusliche Arbeitszimmer zu bezeichnen. Diese Räume sind beispielsweise eine Werkstatt, ein Lagerraum, Praxisräume etc. Soweit die umfangreiche Rechtsprechung des BFH.
Die sich daraus ergebenden Folgen sind beachtlich. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden, entweder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bis zu 1.250,00 EUR oder wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist in unbeschränkter Höhe. Für eine Werkstatt, einen Lagerraum, Praxisräume und ähnliches können immer und in jedem Fall die vollen Aufwendungen abgezogen werden. - Welche Kosten können für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am Arbeitsplatz des Arbeitgebers erbracht wird und der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit deshalb im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dort tätig ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 – VI R 21/03 -, BStBl 2006 II S. 600).
Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BMF-Schreibens vom 02.03.2011).
Autor: Hein-Klaus Albrecht, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, 06.08.2015
Quellen: Rechtsprechung des BFH, Schreiben des Finanzministeriums zum Thema Arbeitszimmer